Ausstellerbedingungen

Allgemeine

online-Messebedingungen

der

CHAT GmbH & Co. KG
Südbahnhofstraße 7
37213 Witzenhausen

(nachfolgend Veranstalterin)

Inhalt

  1. virtueller Messestand / Vortragsslots 1
  2. Teilnahme und Anmeldung 1
  3. virtueller Stand und Waren/Dienstleistungen 1
  4. technische Voraussetzungen / Gestaltung der virtuellen Stände 2
  5. Nutzung der Ausstellerinhalte 2
  6. Pflichten des Ausstellers / Standbetreuung 2
  7. Untervermietung 3
  8. Personenmehrheit / gesamtschuldnerische Haftung 3
  9. Verfügbarkeit der online-Messe 3
  10. Zahlungsbedingungen / Verzug 3
  11. Stornierung durch den Aussteller 4
  12. Absage durch die Veranstalterin 4
  13. Änderungen / Höhere Gewalt 4
  14. Standabnahme / Standdauer 4
  15. Haftung, Haftungsgrenzen und Vertragsstrafe 4
  16. Datensicherheit, Datenschutz 5
  17. Anwendbares Recht, Schlussbestimmungen, Gerichtsstand 5
  1. virtueller Messestand / Vortragsslots

    Die Veranstalterin bietet Ausstellern und Besuchern die Teilnahme an einer online-Messe an. Dazu kann der Aussteller einen virtuellen Messestand mieten. An die- sem kann er seine Leistungen und Waren in Bild und Text darstellen. Weiter werden Möglichkeiten geboten, um mit Besuchern in einen direkten Kontakt und Dialog zu treten. Dem Aussteller werden die digitalen Leistun- gen durch die Veranstalterin für den festgelegten Zeit- raum gegen Zahlung einer Miete zur Nutzung unter die- sen Bedingungen zur Verfügung gestellt.

    Gegenstand der Vereinbarung kann auch die Bereitstel- lung von Vortragsslots sein. Ein Vortragsslot ist ein per live-Video oder aufgezeichnetem Video bereitgestellte Möglichkeit einen Vortrag über ein webbasiertes Video- System bereitzustellen.

    Der virtuelle Messestand ist ein Webspeicherplatz, auf dem die „Standinformationen“ abgelegt werden. Dieser ist für Besucher zugänglich und kann angesehen, abge- rufen und darüber eine Kontaktaufnahme zur Kommuni- kation stattfinden. Nachfolgend bezeichnet der Begriff virtueller Messestand die Gesamtheit aller vom

    Veranstalter an den Aussteller bereitgestellten Leistun- gen. Der virtuelle Messestand wird für einen festgelegten Preis für die festgelegte Zeit zur Verfügung gestellt.

    Etwaige Zusatzleistungen, die von der Veranstalterin er- bracht werden, unterliegen auch diesen Bedingungen. Sie werden auf der Basis gesonderter Vereinbarung zu- sätzlich abgerechnet. Ist keine Vergütung vereinbart, so gilt die übliche Vergütung als vereinbart.

    Es sind die Leistungen Vertragsinhalt, die sich aus die- sen Bedingungen und dem übereinstimmenden Inhalt aus Anmeldung und Bestätigung ergeben.

    Der Umfang der Leistungen kann sich nach vorab fest- gelegten Leistungspaketen unterscheiden. Die Leis- tungspakete werden in einer gesonderten Preis- und Leistungsübersicht bekannt gegeben. Diese wird mit An- meldung und Bestätigung Inhalt des Ausstellungsver- trags.

    Soweit Zusatzleistungen vom Aussteller hinzugebucht werden, richtet sich der Umfang der Leistung nach den Angaben in der Anmeldebestätigung sowie im Anmelde- formular.

  2. Teilnahme und Anmeldung

    Aussteller können nur Unternehmen als Anbieter von Waren und Dienstleistungen sein, die in das Spektrum des bekannt gegebenen Messethemas passen. Die Ver- anstalterin entscheidet, ob eine Leistung für eine Teil- nahme geeignet ist.

    Unternehmen im Sinne dieses Vertrages sind aus- schließlich solche des § 14 BGB, also natürliche oder ju- ristische Personen oder rechtsfähige Personengesell- schaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruf- lichen Tätigkeit handelt.

    Die Anmeldung erfolgt unter Verwendung des Anmelde-

    /Buchungsformulars bis im Regelfall spätestens 2 Wo- chen vor Veranstaltungsbeginn. Mit der Anmeldung und der Annahme der Anmeldung durch den Veranstalter kommt der Ausstellervertrag zustande. Die Annahme kann durch eine Erklärung in Textform erfolgen.

    Der Vertragsschluss erfolgt nur über die in der Anmel- dung und Bestätigung bezeichneten Veranstaltung zu dem bekannt gegebenen Termin.

  3. virtueller Stand und Waren/Dienstleistun- gen

    Der Aussteller muss mit der Anmeldung die von ihm an- gebotenen Waren bzw. Dienstleistungen verbindlich an- geben. Bei wesentlicher Änderung des ursprünglich ver- einbarten Ausstellungsangebotes des Ausstellers ist die Veranstalterin berechtigt den Vertrag zu kündigen und den virtuellen Messestand auch während der Veranstal- tung bis zur Berichtigung der Inhalte zu sperren.

    Der Aussteller ist in jedem Fall verpflichtet, eine Ände- rung der von ihm auf der Veranstaltung angebotenen bzw. ausgestellten Waren oder Dienstleistungen der Veranstalterin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und schriftlich genehmigen zu lassen.

    Die virtuelle Standzuteilung und Präsentation auf der Zu- gangs- und Eingangsseite erfolgt durch die Veranstalte- rin nach Gesichtspunkten, die durch das Veranstaltungs- thema vorgegeben sind. Das Eingangsdatum der Anmel- dung ist nicht maßgebend.

  4. technische Voraussetzungen / Gestaltung der virtuellen Stände

    Der Aussteller hat auf eigene Kosten sicherzustellen, dass er die technischen Voraussetzungen für seine Ver- anstaltungs-Beteiligung erfüllt. Insbesondere stellt er si- cher – sofern er einen Online-Vortrag gebucht hat – dass er alle Voraussetzungen erfüllt, um seinen Vortrag im Rahmen der Webkonferenzen pünktlich und technisch fehlerfrei zu halten bzw. diesen als Aufzeichnung fristge- recht übermittelt.

    Der Aussteller bekommt Zugangsdaten, um die Chat- und Videokonferenzfunktionen nutzen zu können. Der Stand wird durch den Anbieter auf der Grundlage vom Aussteller übermittelter Daten gestaltet. Er wird durch E- Mail-Mailings auf die Umsetzung der Gestaltung des Messestands vorbereitet.

    Zur Nutzung der Funktionalitäten des virtuellen Messe- stands ist eine Zugriffssoftware erforderlich. Dabei han- delt es sich um die jeweils aktuelle Version der im We- sentlichen verbreiteten Internetbrowser. Diese Zugriffs- software wird von der Veranstalterin nicht zur Verfügung gestellt. Der Aussteller beschafft sich diese selbständig auf eigenes Risiko.

    Übergabepunkt für den virtuellen Messestand ist der Routerausgang des Rechenzentrums der Veranstalterin bzw. des von diesem beauftragten Dienstleister.

    Die Stände sind für die gesamte Dauer der virtuellen Messe deutlich sichtbar mit Firmennamen, Name des Geschäftsführers/Inhabers und Anschrift des Ausstellers zu gestalten.

    Der Aussteller hat die von der Veranstalterin erlassene Richtlinien im Interesse einer funktionsfähigen virtuellen Ausstellung zu befolgen. Der Aussteller behält sich Än- derungen und Ergänzungen vor, welche die technische Plattform sowie den Datenschutz betreffen. Dies gilt ins- besondere dann, wenn dadurch die technische Stabilität der Funktionen der Messe sichergestellt und gesetzliche Anforderungen erfüllt werden.

    Kommt der Aussteller diesen Bedingungen nicht nach ei- ner entsprechenden Aufforderung unverzüglich nach, kann der Stand dauerhaft geschlossen oder vorüberge- hend deaktiviert werden.

    Muss der Stand aus den zuvor erwähnten Gründen ge- schlossen werden, besteht kein Anspruch auf Rücker- stattung der Standmiete.

  5. Nutzung der Ausstellerinhalte

    Die vom Aussteller übermittelten Inhalte sowie gehalte- nen Vorträge in der Webkonferenz werden von der Ver- anstalterin aufgezeichnet und für die Dauer Konferenz gespeichert und zum Abruf für Besucher und Teilnehmer bereitgestellt. Der Teilnehmer überträgt der Veranstalte- rin ein unbefristetes unbeschränktes und für alle Medi- enarten geltendes Recht, diese Inhalte, Aufzeichnungen oder Teile der Aufzeichnungen allen Besuchern auf un- bestimmte Zeit zur Verfügung zu stellen. Dies erfasst auch das Recht die Inhalte und insbesondere Vorträge einzeln oder als Ganzes kostenpflichtig Dritten anzubie- ten. Aus diesem Angebot an Dritte ergibt sich keine Pflicht zur Vergütung.

    Der Aussteller als Vertragspartner stellt sicher, dass er die vorstehend genannten Rechte besitzt. Etwaige Ein- willigungen von den von ihm eingesetzten Mitarbeitern oder gebuchten Personen holt er ein.

    Soweit die Veranstalterin den Messestand realisiert und diesen technisch und gestalterisch umsetzt oder Bei- träge dazu leistet, hat der Aussteller keinen Anspruch darauf, dass ihm diese Leistungen und Ergebnisse au- ßerhalb der Messe zur Verfügung gestellt oder Rechte daran eingeräumt werden.

  6. Pflichten des Ausstellers / Standbetreuung

    Nach Zahlungseingang der vollständigen Teilnahmege- bühr beginnt die Veranstalterin mit der Einrichtung des virtuellen Messestands. Der Aussteller erhält eine Checkliste, die er zur Einrichtung des virtuellen Messe- standes abarbeiten muss. Er wird die darin gelisteten In- halte bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Messe zu Verfügung stellen.

    Die Pflichten gelten auch für die Einreichung von Fach- vorträgen. Der Aussteller bestätigt, dass er Titel und Kurzbeschreibung seiner Fachvorträge samt einem Foto des Referenten bis spätestens 14 Tage vor Beginn der online-Messe zur Verfügung stellt. Bei späterer Bereit- stellung kann dem Aussteller der Sprecher-Slot entzo- gen werden, ohne dass dies den Ausstellervertrag im Übrigen berühren würde. Nur im Ausnahmefall können nach ausdrücklicher Absprache mit der Veranstalterin noch Titel, Beschreibung und Referent nach dem Ablauf der Abgabefrist geändert werden.

    Für die Inhalte des virtuellen Messestands (z.B.: Texte, Grafiken, Verlinkungen, Katalogeinträge oder Konfe- renz-Ankündigungen) trägt der Aussteller die Verantwor- tung. Er stellt sicher Rechte Dritter nicht zu verletzen. Er stellt die Veranstalterin von Ansprüchen Dritter frei, die

    aus der Ausführung des Auftrages erwachsen. Die Aus- stellerin ist nicht verpflichtet, Eintragungen und Inhalte darauf zu überprüfen, ob sie Rechte Dritter beeinträchti- gen oder ob sie den wettbewerbsrechtlichen Bestimmun- gen entsprechen.

    Pflichten sind insbesondere,

    • die internen notwendigen technischen Vorkeh- rungen zu treffen und Sicherheitsstandards ein- zuhalten, um die Nutzung des Messestands durch Unbefugte zu verhindern;
    • den virtuellen Messestand nicht zu rassisti- schen, diskriminierenden, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vor- schriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken zu verwenden;
    • den im Rahmen der Vertragsbeziehung und/o- der unter Nutzung möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuch- lich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen.

      Sollten Dritte Ansprüche gegen die Veranstalterin wegen der rechtlichen Unzulässigkeit des Eintrages geltend machen, so stellt der Aussteller die Veranstalterin von allen gegen Sie geltend gemachten Ansprüchen auf erste Anforderung einschließlich sämtlicher Kosten not- wendiger Rechtsverteidigung frei.

      Der Aussteller verpflichtet sich, während der gesamten Laufzeit der online-Messe den LiveChat an seinem virtu- ellen Messestand mit mindestens einem kompetenten Mitarbeiter während der offiziellen Öffnungszeit zu be- setzen und in dieser Zeit Anfragen von Besuchern direkt zu beantworten. Die Öffnungszeiten werden vorab be- kannt gegeben. Die Veranstalterin behält sich vor bei Nichteinhaltung den virtuellen Messestand des Teilneh- mers solange zu deaktivieren, bis der Chat wieder durch den Aussteller betreut wird.

  7. Untervermietung

    Eine vollständige oder teilweise Untervermietung des Standes sowie das Anbieten von Waren und Dienstleis- tungen Dritter bedürfen der vorherigen Genehmigung der Veranstalterin. Dabei wird ein gesondertes Entgelt vereinbart.

    Bei nicht genehmigter Untervermietung, sonstiger Über- lassung von virtuellen Standflächen und Kontaktmöglich- keiten an Dritte bzw. ungenehmigtem Anbieten oder Ver- kauf von Waren oder Dienstleistungen verpflichtet sich der Aussteller, den störenden Zustand unverzüglich nach Aufforderung zu beseitigen. Der Aussteller hat au- ßerdem in diesem Fall eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Standmiete zu bezahlen. Bei nicht geneh- migter Untervermietung bzw. Weitergabe an Dritte sind,

    sofern die Veranstalterin nicht Räumung des Standes durch den Untermieter verlangt, 50% der Standmiete zu- sätzlich zu entrichten. Der Anspruch besteht gegen den Hauptmieter und die Geltendmachung gegen den Unter- mieter als Gesamtschuldner mit dem Hauptmieter bleibt vorbehalten.

  8. Personenmehrheit / gesamtschuldnerische Haftung

    Mieten mehrere Aussteller/Unteraussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamt- schuldner. Der Ansprechpartner für die Veranstalterin ist derjenige, der aus der Anmeldung als Aussteller mit voll- ständiger Anschrift hervorgeht. Die Korrespondenz wird ausschließlich über diesen Aussteller geführt. Er ist für alle Vertragspartner empfangs- und zustellungsbevoll- mächtigt und gilt für die Veranstalterin als Vertreter der anderen Aussteller. Mitteilungen an den in der Anmel- dung genannten Vertreter gelten als Mitteilung an sämt- liche andere Aussteller/Mitaussteller. Dies gilt insbeson- dere auch für Kündigungserklärungen sowie Annahme und Abgabe von Vertragsänderungsangeboten.

  9. Verfügbarkeit der online-Messe

    Die Veranstalterin schuldet die vereinbarte Verfügbarkeit des virtuellen Messestands am Übergabepunkt. Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die technische Nutzbarkeit am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Aussteller und den Besuchern unter Verwendung der Zugriffssoftware. Soweit nichts anderes vereinbart ist oder sich aus der Leistungsbeschreibung ergibt, wird eine Verfügbarkeit von 99 % bezogen auf die festgeleg- ten Öffnungszeiten der Messe zugesichert.

    Etwaige technische Störungen und Ausfallzeiten können dadurch kompensiert werden, dass die Öffnungszeiten an jeden Öffnungstag um bis zu zwei Stunden oder die Messe als Ganzes mit entsprechender werbewirksamer Ankündigung um einen Tag verlängert wird. Können dadurch entstandene Ausfälle nicht kompensiert wer- den, ist der Standpreis anteilig in Höhe des entstande- nen Zeitausfalls zu erstatten.

    Fallen einzelne Funktionen aus, so stehen Art und Weise der Mangelbeseitigung im billigen Ermessen der Veran- stalterin. Die Beseitigung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen er- folgen. Der Aussteller hat derartige Handlungsanweisun- gen zu befolgen, es sei denn, dies ist ihm nicht zumutbar.

  10. Zahlungsbedingungen / Verzug

    Alle genannten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

    Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Der Ausstel- ler hat – vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen – in- nerhalb von 5 Tagen ab Zugang der Rechnung zu

    leisten. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass nach Ablauf der Zahlungsfrist von 5 Tagen der Aussteller in Verzug gerät. Mit Ablauf der 5 Tage gerät der Aussteller gemäß § 286 Abs. 3 BGB in Verzug.

    Ab Verzugsbeginn hat der Aussteller für die Entgeltfor- derung Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunk- ten über dem jeweiligen Basiszinssatz und einen pau- schalen Schadensersatz in Höhe von € 40,00 zu leisten. Während des Verzuges steht der Veranstalterin ein Zu- rückbehaltungsrecht an dem virtuellen Stand sowie et- waiger Aufnahme in ein Ausstellerverzeichnis zu.

    Die Veranstalterin ist zum Rücktritt vom Vertrag berech- tigt, wenn der Aussteller seinen wesentlichen Vertrags- pflichten, insbesondere trotz Mahnung Ausbleiben der Zahlung offenstehender Rechnungsbeträge, nicht nach- kommt. In diesem Fall sind durch den Aussteller 75% der Standmiete zu entrichten. Wird innerhalb von 2 Wochen vor der Veranstaltung der Rücktritt erklärt, ist die volle Miete zu zahlen. Dem Aussteller wird ausdrücklich das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass der Veranstalterin kein oder ein geringerer Schaden entstan- den ist.

  11. Stornierung durch den Aussteller

    Der Aussteller kann seine Buchung eines Standes stor- nieren bzw. diesen Vertrag vor Durchführung der online- Messe kündigen. Die Kündigung muss wenigstens in Textform erfolgen. Der Aussteller trägt das Risiko des Zugangs der Kündigung.

    Die Kündigung wird unter den folgenden Bedingungen akzeptiert

    • soweit die Kündigung bis zu 1 Monaten vor der Veranstaltung erklärt wird, sind 30% der Miete zu zahlen;
    • soweit der Rücktritt 1 Monate bis 2 Wochen vor der Veranstaltung erklärt wird, sind 50% der Miete zahlen;
    • soweit der Rücktritt ab 2 Wochen vor der Ver- anstaltung erklärt wird, oder der Aussteller nicht erscheint, keine Inhalte zur Erstellung des virtu- ellen Standes übermittelt oder seiner Standbe- treuungspflicht nicht nachkommt, ist der volle Mietpreis als Kostenentschädigung zu entrich- ten.
  12. Absage durch die Veranstalterin

    Sollte eine wirtschaftliche Durchführung der online- Messe aufgrund zu geringer Teilnehmerzahlen unmög- lich sein, kann die Veranstalterin vom Vertrag zurücktre- ten und die Veranstaltung absagen. Die Veranstalterin wird dann die Teilnehmer umgehend informieren und eventuell bereits gezahlte Teilnahmegebühren vollstän- dig rückerstatten. Weitergehende Ansprüche der Aus- steller bestehen nicht, soweit die Veranstalterin nicht vor- sätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

  13. Änderungen / Höhere Gewalt

    Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige und/oder sichere Abhaltung der Veranstaltung unmög- lich machen, welchen mit zumutbaren und angemesse- nen Mitteln nicht begegnet werden kann, und die nicht von der Veranstalterin zu vertreten sind, berechtigen diese:

    1. die Veranstaltung vor Eröffnung abzusagen. Dem Aussteller wird in diesem Fall die Stand- miete erstattet.
    2. die Veranstaltung zeitlich zu verlegen. Der Aus- steller kann in diesem Fall wählen, ob er an der neu angesetzten Veranstaltung teilnehmen will oder seine Miete zurückerstattet werden soll. Er hat seine Entscheidung der Veranstalterin un- verzüglich nach deren Aufforderung mitzutei- len.
    3. die Veranstaltung zu verkürzen oder abzubre- chen. In diesem Fall erfolgt eine anteilige Miet- rückerstattung.

    In allen Fällen hat die Veranstalterin derart schwerwie- gende Entscheidungen so frühzeitig wie möglich be- kannt zu geben. Schadensersatzansprüche sind in je- dem Fall für beide Parteien ausgeschlossen.

  14. Standabnahme / Standdauer

    Der Aussteller nimmt den Stand 7 Tage vor dem Beginn der Veranstaltung ab. Er kann den Stand 3 Tage vor dem Beginn nutzen. 2 Tage dem Ende der virtuellen Messe werden die Zugriffsmöglichkeiten zu den Ständen für Be- sucher und Aussteller gesperrt.

  15. Haftung, Haftungsgrenzen und Vertrags- strafe

    Die Parteien haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schä- den unbeschränkt.

    Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund- heit unbeschränkt.

    Im Übrigen haftet eine Partei nur, soweit sie eine wesent- liche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. In die- sen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorherseh- baren, typischerweise eintretenden Schadens be- schränkt. Die verschuldensunabhängige Haftung der Veranstalterin auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlos- sen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

    Eine Partei ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nur ver- pflichtet, wenn dies dieser Vertrag ausdrücklich vorsieht. Eine Vertragsstrafe braucht nicht vorbehalten zu wer- den. Die Aufrechnung mit ihr und gegen sie ist zulässig.

    Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt un- berührt.

  16. Datensicherheit, Datenschutz

    Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbeson- dere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten darauf verpflichten, soweit diese nicht be- reits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

    Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Aussteller personen- bezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestim- mungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes die Veranstalterin von Ansprüchen Dritter frei. Soweit zu verarbeitenden Daten personenbezogene Daten sind, liegt eine Auftragsdatenverarbeitung vor und die Ausstel- lerin wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsver- arbeitung und Weisungen des Ausstellers (z.B. zur Ein- haltung von Löschungs- und Sperrungspflichten) beach- ten. Die Weisungen müssen rechtzeitig wenigstens in Textform mitgeteilt werden.

    Die Ausstellerin trifft die technischen und organisatori- schen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen ge- mäß den gesetzlichen Bestimmungen. Sie schützt ins- besondere die in ihrem Zugriff liegenden Dienste und Systeme sowie die vom Aussteller oder den Besuchern betreffenden, auf dem Server gespeicherten Anwen- dungsdaten und ggf. sonstigen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung oder ander- weitige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe – sei es durch technische Maßnahmen, durch Viren oder andere schädliche Programme oder Daten oder durch physi- schen Zugriff – durch Dritte, ganz gleich auf welchem Wege diese erfolgen. Sie ergreift hierzu die geeigneten und üblichen Maßnahmen, die nach dem Stand der Technik geboten sind.

    Die Veranstalterin wird Daten nur in dem Umfang erhe- ben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertra- ges erfordert. Darüber hinaus darf die Veranstalterin Da- ten anonymisiert für allgemeine statistische Auswertun- gen verwenden. Ein Rückschluss auf einzelne Personen darf daraus nicht möglich sein.

    Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten wird zusätzlich gesondert in einer Auftragsverarbeitungsver- einbarung geregelt.

  17. Anwendbares Recht, Schlussbestimmun- gen, Gerichtsstand

Dieser Vertrag und sämtliche Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesre- publik Deutschland unter Ausschluss des

Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Anhänge sind in ihrer jeweils gültigen, d.h. von beiden Parteien unterzeichneten, Fassung Bestandteil dieses Vertrags.

Nebenbestimmungen außerhalb dieses Vertrages und seiner Anhänge bestehen nicht. Änderungen oder Er- gänzungen dieses Vertrages und der Anhänge bedürfen der zu ihrer Wirksamkeit wenigstens der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Textformerfordernis- ses.

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes.

Ergeben sich in der praktischen Anwendung dieses Ver- trages Lücken, die die Vertragspartner nicht vorgesehen haben, oder wird die Unwirksamkeit einer Regelung rechtskräftig oder von beiden Parteien übereinstimmend festgestellt, so verpflichten sie sich, diese Lücke oder un- wirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen Zweck des Vertrages orientierter angemessener Weise auszufüllen bzw. zu ersetzen.

Soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtli- ches Sondervermögen handelt, gilt der Sitz der Veran- stalterin als Gerichtsstand vereinbart. Das Gleiche gilt auch für den Fall, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Veranstalterin ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

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